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Gesetz über Urheberrecht und verwandteSchutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Zweiter Teil. Verwandte Schutzrechte » Erster Abschnitt. Schutz bestimmter Ausgaben
§ 71.
(1) 1Wer ein nicht erschienenes Werk im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Erlöschen des Urheberrechts erscheinen läßt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie die Vervielfältigungsstücke des Werkes zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen. 2Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. 3Die §§ 5, 15 bis 24, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
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