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Gesetz über Urheberrecht und verwandteSchutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Erster Teil. Urheberrecht » Sechster Abschnitt. Schranken des Urheberrechts
§ 58.
Zulässig ist, öffentlich ausgestellte sowie zur öffentlichen Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Künste in Verzeichnissen, die zur Durchführung der Ausstellung oder Versteigerung vom Veranstalter herausgegeben werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
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