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Gesetz über Urheberrecht und verwandteSchutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Erster Teil. Urheberrecht » Fünfter Abschnitt. Rechtsverkehr im Urheberrecht
§ 43.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
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