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Gesetz über Urheberrecht und verwandteSchutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Erster Teil. Urheberrecht » Fünfter Abschnitt. Rechtsverkehr im Urheberrecht
§ 35.
(1) 1Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann einfache Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. 2Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.
(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
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