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Gesetz über Urheberrecht und verwandteSchutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Erster Teil. Urheberrecht » Vierter Abschnitt. Inhalt des Urheberrechts
§ 24.
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
4. Sonstige Rechte des Urhebers
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