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Strafgesetzbuch (StGB) » Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat » Sechster Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung » Freiheitsentziehende Maßregeln
§ 63.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
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